Willkommensbonus Sportwetten in der Schweiz: was Neukunden 2026 tatsächlich bekommen

Updated Oktober 2026
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Eine kleine Schachtel mit Schleife steht auf einem Fensterbrett, dahinter ein grauer Wintertag.

Aktualisiert am Oktober 19, 2026; geprüft gegen die Bewilligungs­lage der Gespa und die Spielregeln von Sporttip (Version 4.2).

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Wer in der Schweiz nach einem «Willkommensbonus» für Sportwetten sucht, stösst sehr schnell auf ein Wort, das im Schweizer Recht eine ganz eigene Bedeutung hat: Gratisspielguthaben. Es braucht die vorherige Zustimmung der Gespa, ist an enge Aktionsbedingungen gebunden und in aller Regel nicht auszahlbar. Beide zugelassenen Veranstalterinnen – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport – bieten statt klassischer Einzahlungs­boni kleine, klar befristete Aktionen: Quotenboosts, Profitboosts, einen Kombiboost und gelegentlich ein Aktionsguthaben, das nur im Spielerkonto bleibt. Wer sich bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung anmeldet, sieht oft ein Vielfaches an Versprechen – ohne Schweizer Schutz, ohne Sperrregister und mit dem Risiko, dass die Gespa die Domain jederzeit auf die Sperrliste setzen lässt.

Die Schweizer Wettlandschaft bietet unterschiedliche Wege für Spielende, die an einem «Willkommensangebot» interessiert sind, und die Bedingungen hierfür sind klar definiert. Der Text beschreibt die zwei inländischen Veranstalterinnen und stellt die ausländischen Marken, die Schweizer Spielende im Netz treffen, nüchtern daneben – mit dem deutlichen Hinweis, dass dort keine Schweizer Bewilligung vorliegt.

Grundlagen: Was ein Willkommensangebot in der Schweiz sein kann

Ein Willkommensangebot ist im Schweizer Markt kein 100-%-Bonus auf die erste Einzahlung und keine risikofreie Gratiswette im Markt­sinne. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) unterscheidet sauber zwischen dem, was eine Veranstalterin an Eigenwerbung und Aktionen ausloben darf, und dem, was die Gespa als Aufsichts­behörde vorgängig genehmigen muss. Gratiswetten und Gratisspielguthaben sind nach Art. 75 Abs. 2 BGS bewilligungs­pflichtig; in den letzten Jahren hat die Gespa für solche Aktionen Dutzende Bewilligungen erteilt, ohne dass daraus ein dauerhafter «Willkommensbonus» für alle Neukunden geworden wäre. Wer in der Schweiz legal wettet, bekommt nicht einen grosszügigen Starter­betrag, sondern zeitlich begrenzte Aktionen, deren Mechanik verstanden sein will.

Ein Dorfplatz mit steinernem Brunnen liegt am Vormittag still da, die Läden ringsum sind noch geschlossen.
Der Sporttip-Kombiboost verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben.

Inhaltlich lassen sich drei Typen unterscheiden, die bei Sporttip und Jouez Sport tatsächlich vorkommen: Quotenboosts erhöhen die Quote einer einzelnen Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines bestimmten Sportereignisses, und der Kombiboost legt einen Prozentsatz auf den Nettogewinn einer Kombinations­wette drauf, sobald eine Mindestanzahl Voraussagen mit einer Mindestquote zusammenkommen. Hinzu kommen gelegentliche Aktions­guthaben wie die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande, die vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 lief und an sieben Aktionstagen CHF 10 Spielguthaben gegen Eingabe eines in den National-League-Stadien verteilten Codes vergab – 30 Tage gültig, 7’000 Stück insgesamt, nicht auszahlbar.

Drei Punkte wiederholen sich bei allen diesen Aktionen und sind den Aufwand des Lesens wert, bevor man auf eine Anzeige klickt. Erstens: Der Spieleinsatz einer Gratiswette wird im Schweizer Markt in aller Regel nicht zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt; was am Ende aufs Konto fliesst, ist der Nettogewinn, nicht Einsatz plus Gewinn. Zweitens: Gratisspielguthaben aus Aktionen ist nach den Bedingungen beider Veranstalterinnen nicht auszahlbar; es lässt sich nur im Spielerkonto für Wetten einsetzen. Drittens: Jeder Boost ist pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und ein vorzeitiger Cash-Out lässt den Boost ersatzlos verfallen.

Wer das verinnerlicht hat, verschiebt seinen Blick von der «Höhe des Bonus» auf die Frage, was die Aktion unter realistischen Bedingungen tatsächlich abwirft. Die Rechnung dazu liefert das Bündel aus Mindestquote, Anzahl Voraussagen, maximaler Bonus­höhe und der Frist, innert derer das Guthaben genutzt werden muss.

Der Sporttip-Kombiboost im Detail

Der Kombiboost ist die Aktion, die bei Sporttip einem klassischen «Willkommensbonus» am nächsten kommt, und sie illustriert zugleich die Bedingungen, die bei der Auswahl von Wetten eine Rolle spielen. Gültig nur online, für Prematch- und Live-Einzelwetten, Kombiwetten und Systemwetten, verlangt sie mindestens vier Voraussagen, jede mit einer Quote von mindestens 1.50. Der Bonus wird auf den Nettogewinn der Wette addiert und steigt mit der Anzahl Voraussagen: 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Einsatz und Gewinn­erhöhung sind limitiert; was nicht in den offiziellen Spielregeln steht, lässt sich nicht ableiten, und was unterhalb der Mindestquote liegt, zählt nicht in den Bonus.

Eine Beispiel­rechnung mit vier Auswahlen zu Quoten 1.60, 1.70, 1.80 und 2.00 und einem Einsatz von CHF 10 macht das Bild greifbar. Die Gesamtquote ist 1.60 × 1.70 × 1.80 × 2.00 = 9’792, der Brutto­rücklauf bei einem Gewinn 10 × 9’792 = CHF 97.92, der Nettogewinn also CHF 87.92. Bei vier Voraussagen liegt der Bonus auf 5 % des Nettogewinns, also rund CHF 4.40 – das ergibt einen Auszahlungs­betrag von etwa CHF 102.32. Bei sieben Auswahlen derselben Quote-Stufe und gleichem Einsatz würde der 20-%-Bonus auf den dann deutlich höheren Nettogewinn wirken und der Auszahlungs­betrag entsprechend stärker steigen. Das ist die Spanne, mit der ein Leser rechnen muss: Der Vorteil skaliert mit der Anzahl Voraussagen, aber jedes zusätzliche Bein erhöht das Risiko, dass eine Auswahl danebenliegt und die ganze Wette leer ausgeht.

Die Bedingungen verlangen keine Einzahlung, keine Umsatz­anforderung im Casino-Sinn und keine Mindestquote auf den Auszahlungs­betrag; sie verlangen schlicht eine ausreichend grosse Kombination zu ausreichend hohen Quoten. Was die Aktion nicht kann: Sie entschädigt verlorene Wetten, sie macht aus einer Einzelwette eine risikofreie Wette, und sie lässt sich nicht mit einem Cash-Out kombinieren, ohne den Boost zu verlieren.

Quotenboost und Profitboost bei Sporttip

Neben dem Kombiboost führt Sporttip zwei weitere, eng verwandte Aktionen, die sich an Gelegenheits­wettende richten und in der Werbung häufiger als «Willkommensbonus» bezeichnet werden, als sie es rechtlich sind. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine einzige Voraussage und erhöhen die angezeigte Quote für diese eine Wette. Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz, in der Regel auf eine ausgewählte Begegnung und einen festgelegten Wettmarkt. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Gewinn­erhöhung limitiert, und beide verfallen, wenn der Wettende vor dem Spielbeginn ein Cash-Out ausübt.

Der Mechanik nach sind das keine klassischen «Willkommens»-Aktionen; sie laufen dauerhaft und sind nicht an die Eröffnung eines Kontos gebunden. Ihr Wert für Neukunden liegt darin, dass sie die ersten paar Wetten günstiger machen können, nicht darin, dass sie ein Starter­paket bilden. Wer mit einem Quotenboost zu Quote 2.50 statt 2.20 auf eine Fussball-Heimpartie wettet, hat bei einem Einsatz von CHF 10 einen Vorteil von rund CHF 3, sofern die Wette gewinnt. Wer den Boost verpasst oder erst nach Ablauf entdeckt, hat ihn nicht – er ist nicht nachholbar, und es gibt keine Treue­stufe, die ihn nachträglich freischaltet.

Aktionen der Loterie Romande

Bei der Loterie Romande sind dauerhafte «Willkommensboni» rar. Die Westschweizer Veranstalterin operiert mit zeitlich befristeten Aktions­guthaben, von denen die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» das prominenteste Beispiel der letzten Wintersaison war: Vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 wurde an sieben Aktionstagen in den Stadien der National League ein Code verteilt; wer den Code innert sieben Tagen in seinem verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Wer nicht im Stadion war, hatte keinen Zugang; wer im Stadion war und die Frist verpasste, ebenso wenig.

Die Loterie Romande beschränkt die Einzahlung auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und das Wallet-Guthaben auf ebenfalls höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne darüber gehen auf die im Konto hinterlegte IBAN. Gratisspielguthaben aus Aktionen ist nicht auszahlbar – ein Mechanismus, der verhindert, dass die Aktion zu einer kleinen Barauszahlung wird, und der die Aktion stattdessen an die Nutzung des Spielkontos bindet. Was bleibt, ist eine schmale, aber klar geregelte Aktionsebene über das Jahr verteilt, keine breite Willkommens­offensive.

Rechtslage: Bewilligung, Gespa, Sperrliste

In der Schweiz dürfen Sportwetten nur von zwei Veranstalterinnen angeboten werden, und das ist seit dem Inkrafttreten des Geldspiel­gesetzes am 1. Januar 2019 unverändert. Die Loterie Romande und Swisslos sind die einzigen Inhaberinnen einer Veranstalter- und einer Spiel­bewilligung nach Art. 21-25 BGS; jede bedient ein eigenes Vertragsgebiet. Swisslos führt die Sportwetten unter dem Namen Sporttip und ist zuständig für die Deutsch­schweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande führt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Beide brauchen für Gratiswetten und Gratisspielguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa; in den letzten Jahren wurden für solche Aktionen Dutzende Bewilligungen erteilt.

Ein Treppenhaus aus hellem Stein führt in einem Altbau nach oben, Licht fällt durch ein hohes Fenster.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Eine Lizenz aus Malta, Curaçao, Deutschland oder einem anderen Land begründet hier weder eine Spieler­öffnung noch einen Auszahlungs­anspruch; sie begründet vor allem die Möglichkeit, dass die Gespa die Domain auf die Sperrliste setzt, worauf Schweizer Internet­anbieter die Seite per DNS blockieren. Wer trotzdem spielt, riskiert, dass die Straf­verfolgungs­behörden gegen den Anbieter vorgehen, dass Gewinne in einem Straf­verfahren eingezogen werden und dass im Streitfall kein Schweizer Rechtsweg offensteht. Es ist keine Bagatelle, aber es ist auch keine strafbare Handlung der Spielenden selbst: Das Bundesamt für Justiz stellt klar, dass die Spielenden in aller Regel nicht bestraft werden.

Die Gespa publiziert keine Liste «weiterer lizenzierter Buchmacher», weil es keine weiteren gibt. Sie publiziert eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains; Ende 2025 umfasste sie 671 Einträge, und die Beispiele, die die Gespa selbst nennt, lesen sich wie das Who-is-who der internationalen Sportwetten-Branche. Gesperrte Domains tauchen erfahrungsgemäss innerhalb von Stunden unter neuen Adressen wieder auf, ein Katz-und-Maus-Spiel, das die Aufsicht mit jeder Aktualisierung der Liste aufnimmt.

Für den Leser bedeutet das: Wer in der Schweiz wettet, hat die Wahl zwischen einem eng begrenzten, aber vollständig regulierten Angebot und einer breiteren, aber ungeschützten Variante. Beide Wege haben ihre Kosten, beide sind in diesem Text beschrieben; was es nicht gibt, ist ein Mittelding, das «fast so sicher wie in der Schweiz, aber mit mehr Bonus» wäre.

Spielerschutz vor Anreiz

Das BGS stellt den Spielerschutz vor jeden Anreiz. Wer in der Schweiz wettet, muss volljährig sein, eine Spiel­sperre darf nicht bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Veranstalterinnen sind verpflichtet, den Ausweis hoch­zuladen, die Daten gegen Adress­datenbanken zu prüfen und das Spielerkonto eindeutig einer Person zuzuordnen. Wer gesperrt ist, hat keinen Anspruch auf Einsatz oder Gewinn; eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach drei Monaten möglich und muss über eine Fachstelle laufen.

Die Verlustlimiten sind im Gesetz als Selbst­bindung verankert: Die Veranstalterin muss von den Spielenden verlangen, dass sie vor der ersten Teilnahme maximale Werte für 1, 7 und 30 Tage setzen, und sie muss eine freiwillige Einzahlungs­limite pro 30 Tage anbieten. Bei Sporttip liegt die Oberlimite bei CHF 9’999 pro 30 Tage, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden, und die Veranstalterin darf die Limiten jederzeit ändern, ohne Gründe anzugeben. Eine Wette, die eine gesetzte Limite übersteigt, wird nicht ange­nommen, und eine Aufhebung der Limite ist kein Knopfdruck, sondern ein bewusstes Verfahren.

Eine Spielsperre lässt sich bei Swisslos produkt­bezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne Aufhebung vor Frist­ablauf. Eine unbefristete Sperre wird in das schweizweite Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine Aktion oder ein Aktions­guthaben ändert daran nichts: Wer gesperrt ist, bekommt keine Promotion, kein Gratis­guthaben und keine Auszahlung eines bestehenden Guthabens, das aus Aktionen stammt. Gratis­spielguthaben ist nach den Bedingungen beider Veranstalterinnen ohnehin nicht auszahlbar; die Sperre setzt dem noch eine zweite Schicht vor.

Werbung, Steuern, Zahlungen

Werbung für nicht in der Schweiz bewilligtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Werbungen, die in der Schweiz erlaubt sind, dürfen weder aufdringlich noch irreführend sein und sich weder an Minderjährige noch an gesperrte Personen richten. Auf der Seite der Spielerinnen und Spieler gilt: Keine Werbung, kein Promo-Code, keine Versprechen, die nur über einen Drittanbieter laufen. Wer im Internet einen «100 % Willkommensbonus» sieht, sollte zuerst prüfen, ob die Domain überhaupt aus der Schweiz erreichbar ist oder bereits auf der Sperrliste steht.

Steuerlich sind Gewinne aus Schweizer Sportwetten bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommen­steuerfrei. Der Bundes­schwellenwert liegt seit dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; oberhalb dieses Betrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungs­steuer ein, die über die Steuer­erklärung zurück­gefordert werden kann. Die kantonalen Schwellenwerte weichen ab, weshalb der konkrete Betrag je nach Kanton anders liegt. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungs­steuer, fallen aber je nach kantonaler Praxis – der Kanton Thurgau macht das explizit – als voll steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht; die Mehrwert­steuer auf den Spieleinsatz wurde 2019 abgeschafft.

Bezahlt wird im Schweizer Markt ausschliesslich auf ein Konto, das auf den Namen der Konto­inhaberin oder des Konto­inhabers lautet (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen sind im lizenzierten Markt nicht möglich; eine Kreditierung an Spielerinnen und Spieler ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS verboten. Welche konkreten Zahlungs­marken eine Veranstalterin anbietet, ist deren eigene Sache und steht in deren Bedingungen – im Fall von Swisslos etwa PostFinance Pay, das in der PostFinance-App bestätigt wird, oder die Aufladung des Swisslos-Wallets per Online-Zahlung oder Einzahlungs­schein mit einem Mindest­betrag von CHF 20.

Auszahlungs­quote, Quoten und der Sporttip-Kombiboost als Rechenaufgabe

Die Auszahlungs­quote (Quotenschlüssel) eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den der Markt im Schnitt an die Spielenden zurück­gibt; die Marge ist das, was die Veranstalterin behält. In einer 1X2-Wette auf Fussball mit Quoten 2.10 / 3.40 / 3.60 ergibt sich eine Auszahlungs­quote von 1 ÷ (1/2.10 + 1/3.40 + 1/3.60), also rund 0’953 oder 95.3 %; die Marge dieses Marktes liegt bei etwa 4.7 %. Eine zweite Liga, eine andere Sportart, ein asiatisches Handicap – jedes hat eine andere Quote und eine andere Marge, und niemand kann von der Marge einer Veranstaltung auf die einer anderen schliessen.

Für den Kombiboost heisst das: Der Vorteil von 5 %, 20 %, 40 % oder 100 % auf den Nettogewinn ist eine Erhöhung, die unabhängig von der Markt­marge des Sporttip-Angebots zu lesen ist. Wer mit vier Voraussagen zu Quoten 1.60 / 1.70 / 1.80 / 2.00 wettet, hat nach den Bedingungen einen Anspruch auf 5 % des Nettogewinns als Bonus. Bei einem Einsatz von CHF 10 und einem Gewinn landet der Bonus bei rund CHF 4.40; bei sieben Voraussagen derselben Grössen­ordnung wäre der Bonus deutlich höher, weil der Nettogewinn deutlich höher ist. Die Auszahlungs­quote der Veranstaltungen selbst spielt keine Rolle in die Berechnung des Boosts hinein, sehr wohl aber in die Frage, ob die Auswahlen die geforderte Mindest­quote von 1.50 pro Bein halten.

Die Rechnung in einem Satz: Eine Wette von CHF 10 auf vier Auswahlen zu den genannten Quoten zahlt bei einem Gewinn rund CHF 102.30 aus, bestehend aus CHF 87.92 Nettogewinn und etwa CHF 4.40 Bonus auf den Nettogewinn. Das ist die untere Grenze der Sporttip-Aktion; wer mehr Auswahlen trifft, höhere Quoten nimmt und das Risiko einer verlorenen Auswahl trägt, kann den Auszahlungs­betrag deutlich steigern, aber auch vollständig verlieren. Der Bonus ist ein Aufschlag auf den Nettogewinn, kein zweites Leben für verlorene Einsätze.

Diese Rechnung ist eine Schätzung über den Durchschnitt vieler Wetten unter den gemachten Annahmen; sie ist kein Versprechen, dass die genannten Auswahlen tatsächlich gewinnen, und sie ist kein Indikator dafür, wie wahrscheinlich ein Gewinn ist. Wer eine Wette platziert, setzt auf ein Ergebnis, das die Veranstalterin nicht kennt und das die Quoten nur indirekt abbilden.

Anbieter im Vergleich: zwei inländische Veranstalterinnen, acht ausländische Marken

Die folgende Tabelle vergleicht die zwei Schweizer Veranstalterinnen, deren Produkte hier rechtlich möglich sind, mit den acht ausländischen Marken, die Schweizer Spielenden im Netz am chesten begegnen. Die Spalte zur Schweizer Bewilligungslage trennt die zwei Fälle sauber: Eine Bewilligung nach BGS existiert nur bei Swisslos und Loterie Romande; alle anderen Marken sind ohne Schweizer Bewilligung und fallen unter die ausländische Kategorie, deren Domains auf der Sperrliste der Gespa landen können.

Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin / berichtete Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spiel­bewilligung (BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spiel­bewilligung (BGS) Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne; Aufsicht Gespa
HornetBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet365 ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BassBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HighFlyBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetPanda ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht etabliert; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Tabelle trägt nur Informationen, die sich aus den Bewilligungs­informationen und der Aufsichts­lage ergeben. Die konkreten Aktionen, Quoten, Margen und Auszahlungszeiten der acht ausländischen Marken legt jeder Anbieter in den eigenen AGB fest – die Seite beschreibt und bewertet die Anbieter, sie empfiehlt sie nicht.

Swisslos Sporttip

Swisslos ist die interkantonale Landes­lotterie-Genossenschaft mit Sitz in Basel und führt Sportwetten unter dem Produktnamen Sporttip durch. Die Bewilligung folgt aus der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die Aufsicht liegt bei der Gespa. Sporttip bedient die Deutsch­schweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; ein Online-Konto lässt sich nur eröffnen, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertrags­gebiet bestehen, der Ausweis hoch­geladen und gegen die Adress­datenbank geprüft wurde und keine Spielsperre vorliegt.

Bei den Aktionen ist Sporttip der aktivere der beiden Veranstalter: Der Kombiboost, der Quotenboost und der Profitboost sind drei klar definierte Aktionen mit unterschiedlichen Mechaniken, und in der Wintersaison ergänzen sich diese um befristete Promotionen. Die Mindestquote für den Kombiboost liegt bei 1.50 pro Voraussage, die Anzahl Voraussagen beginnt bei vier, der maximale Bonus skaliert mit der Anzahl. Cash-Out ist verfügbar, aber nur vollständig, nicht teilweise, und er lässt den Boost verfallen. Sporttip-Livewetten können auch dann gewertet werden, wenn kein Live-Stream läuft; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wett­ausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00.

Wer bei Sporttip spielt, bekommt keinen klassischen «100 % Willkommensbonus», sondern ein Bündel aus dauerhaften Aktionen und gelegentlichen, klar befristeten Promotionen. Der Wert dieses Bündels hängt davon ab, wie viele Wetten ein Kunde in welcher Kombination spielt; eine pauschale Aussage «CHF 50 Bonus bei Anmeldung» gibt es nicht.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande führt Sportwetten unter dem Produktnamen Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Der Sitz ist Lausanne, die Zahl der Verkaufs­stellen in der Westschweiz liegt bei rund 2’350, die Zahl der Mitarbeitenden bei 221. Wie Swisslos braucht die Loterie Romande die vorherige Zustimmung der Gespa für Gratisspielguthaben, und sie hat in den letzten Jahren deutlich mehr solcher Bewilligungen erhalten als Swisslos, was sich in einer grösseren Zahl befristeter Aktionen niederschlägt.

Bei den Aktionen liegt der Schwerpunkt auf befristeten Spielguthaben wie der National-League-Aktion im Winter 2025/26, die an sieben Aktionstagen insgesamt 7’000 Codes à CHF 10 ausgab. Dauerhafte Quotenboosts oder einen Kombiboost bietet die Loterie Romande nicht an; das Angebot konzentriert sich auf punktuelle, befristete Aktions­guthaben, die sich an konkrete Anlässe binden. Für die meisten Wettenden bedeutet das: Wer in der Westschweiz wohnt und sich ein Konto bei der Loterie Romande eröffnet, bekommt ein dauerhaft reguliertes Angebot, gelegentlich ein befristetes Aktions­guthaben und keine breite Willkommens­offensive.

Die Loterie Romande beschränkt die Einzahlung auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und das Wallet-Guthaben auf ebenfalls höchstens CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen ins Wallet, darüber liegende Gewinne auf die hinterlegte IBAN. Spielguthaben aus Aktionen ist nicht auszahlbar.

Ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung

Die übrigen acht Anbieter – HornetBet, bet365, BassBet, Sportaza, HighFlyBet, bet-at-home, BetPanda und BetOnRed – sind alle ohne Schweizer Bewilligung und unterliegen keiner Schweizer Aufsicht. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Wirkung, und keine dieser Marken ist an das schweizerische Sperrregister angeschlossen. Im Streitfall gibt es keinen Schweizer Rechtsweg, und die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, worauf Schweizer Internet­anbieter den Zugriff per DNS blockieren.

Aktionen, Margen, Quoten und Auszahlungszeiten dieser Marken sind nicht mit denen der Schweizer Veranstalterinnen gleichzusetzen und stehen in den eigenen AGB der Anbieter. Es ist plausibel, dass sie mit breiteren «Willkommens­boni» werben, als die Schweizer Veranstalterinnen anbieten können; es ist nicht belegbar, dass diese Boni in der Schweiz eingelöst oder ausgezahlt werden könnten, ohne dass Schweizer Behörden eingreifen. Die Seite nennt sie, weil Schweizer Spielende ihnen im Netz begegnen; sie empfiehlt sie nicht und wirbt nicht für sie.

Wer sich bei einer dieser Marken anmeldet, sollte sich bewusst sein, dass das Geld auf einem Konto liegt, das nicht unter Schweizer Recht steht, dass eine Auszahlung an eine Schweizer IBAN funktionieren kann oder auch nicht, und dass eine Sperre über das schweizerische System für die Marke keine Wirkung hat. Wer in der Schweiz wohnt und bei einer dieser Marken spielt, sollte das mit derselben Nüchternheit tun, mit der man eine Bestellung bei einem ausländischen Online-Händler ohne Schweizer Niederlassung aufgibt: möglich, aber mit weniger Sicherheitsnetz.

Häufige Fragen zum Willkommensbonus für Sportwetten in der Schweiz

Gibt es bei Sporttip oder Jouez Sport einen Willkommensbonus für neue Konten?

Einen klassischen Einzahlungs­bonus, wie ihn ausländische Anbieter bewerben, gibt es bei beiden Schweizer Veranstalterinnen nicht. Neue Konten erhalten den Zugang zum dauerhaften Aktions­bündel von Sporttip – Kombiboost, Quotenboost und Profitboost – und gelegentlich ein befristetes Aktions­guthaben wie die National-League-Aktion der Loterie Romande im Winter 2025/26. Die Bedingungen unterscheiden sich: Sporttip-Aktionen verlangen Mindestquoten und Mindest­anzahlen an Voraussagen, Aktions­guthaben der Loterie Romande ist befristet und nicht auszahlbar.

Warum brauchen Gratiswetten und Gratisspielguthaben in der Schweiz die Zustimmung der Gespa?

Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) unterstellt Gratiswetten und Gratisspielguthaben einer vorgängigen Bewilligung durch die Aufsichts­behörde (Art. 75 Abs. 2 BGS). Damit soll verhindert werden, dass Gratisspiele als Umgehungs­weg für unerlaubte Werbung oder für Anreize an Minderjährige und gesperrte Personen missbraucht werden. Die Gespa hat in den letzten Jahren Dutzende solcher Bewilligungen erteilt; jede Aktion steht unter ihrer Aufsicht und an den Bedingungen, die sie genehmigt hat.

Wird der Einsatz einer Gratiswette zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt?

Im Schweizer Markt ist es die Regel, dass der Einsatz einer Gratiswette nicht zusammen mit dem Gewinn ausbezahlt wird. Was die Wettenden bei einer gewonnenen Gratiswette erhalten, ist der Nettogewinn – bei Sporttip etwa der Gewinn einer Wette, deren Einsatz nicht zurück­gegeben wird. Diese Mechanik unterscheidet sich von der Logik einer normalen Wette, deren Einsatz Teil des Rücklaufs ist, und sie ist in den Aktions­bedingungen der jeweiligen Veranstalterin explizit festgehalten.

Was bedeutet es, wenn Aktionsguthaben nicht ausbezahlt werden kann?

Wenn Aktionsguthaben als nicht auszahlbar deklariert ist, heisst das: Das Guthaben, das im Spielerkonto aus einer Aktion resultiert, lässt sich nicht auf das Bankkonto übertragen. Es bleibt im Wallet und kann nur für Wetten bei derselben Veranstalterin verwendet werden. Bei der Loterie Romande und bei Swisslos ist das für Aktions­guthaben die Regel; eine Auszahlung würde gegen die Bewilligungs­auflagen der Gespa verstossen, und die Veranstalterinnen führen das Guthaben daher konsequent als Spielguthaben, nicht als auszahlbaren Betrag.

Wie ist ein Bonus ohne Einzahlung bei Seiten ohne Schweizer Bewilligung einzuordnen?

Ein «Bonus ohne Einzahlung» auf einer Seite ohne Schweizer Bewilligung ist aus Schweizer Sicht ein Angebot, das rechtlich nicht in der Schweiz aufgenommen werden darf. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS), die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa landen, und es gibt im Streitfall keinen Schweizer Rechtsweg. Wer ein solches Angebot trotzdem annimmt, sollte wissen, dass die Veranstalterin sich an deren Hausrecht hält, nicht an Schweizer Recht, und dass die Gespa die Erreichbarkeit der Seite jederzeit einschränken kann.

Wie wirken sich Verlustlimiten und eine Spielsperre auf den Bezug von Aktionen aus?

Verlustlimiten begrenzen den Einsatz, den eine Spielerin oder ein Spieler pro Zeitraum setzen kann; bei Sporttip liegt die Oberlimite bei CHF 9’999 pro 30 Tage, bei unter 21-Jährigen bei CHF 1’000, und eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine Spielsperre schliesst die Teilnahme vollständig aus und wird in ein schweizweites Register eingetragen, das auch für Casinos und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Eine Aktion oder ein Aktions­guthaben ändert daran nichts: Wer gesperrt ist, bekommt keine Promotion, und wer die selbst gesetzte Verlustlimite ausgereizt hat, kann keine weitere Wette platzieren, auch nicht mit Aktions­guthaben.

Inhalt erstellt vom Team «gratiswetteinfo»