Wettanbieter mit Schweizer Bewilligung 2026

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Eine ausländische Buchmacherlizenz – gleich ob aus Deutschland, Malta, Curaçao oder einem anderen Staat – gilt in der Schweiz nicht. Wer hier online Sportwetten anbieten will, braucht eine Schweizer Bewilligung, und diese Bewilligung steht nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und der Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport zu. Jeder andere Anbieter arbeitet ohne Bewilligung, fällt unter die Sperrliste der Gespa und lässt sich von Schweizer Spielenden nicht auf dem Rechtsweg erreichen. Die folgenden Abschnitte ordnen ein, was das im Geldspielgesetz (BGS) bedeutet, was eine Schweizer Bewilligung an Schutz bietet und welche zehn Anbieter in der Gegenüberstellung stehen.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Stand der Daten: Oktober 19, 2026 – geprüft gegen die offiziellen Angaben der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht, sowie gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Rechtslage: was das Geldspielgesetz über ausländische Lizenzen sagt

Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz

Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) regelt die Geldspiele in der Schweiz abschliessend. Eine Bewilligung oder Konzession «gilt nur in der Schweiz», wie Art. 4 BGS festhält – sie begründet kein Recht, in einem anderen Staat tätig zu werden, und sie lässt sich auch nicht durch eine Lizenz aus einem anderen Land ersetzen. Eine deutsche GGL-Lizenz, eine Lizenz der Malta Gaming Authority oder eine Curaçao-Lizenz öffnet hier keinen Markt: Wer mit einer solchen Lizenz in der Schweiz Sportwetten anbietet, veranstaltet sie ohne die nach dem BGS nötige Bewilligung.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS ausdrücklich als Grossspiele, gemeinsam mit Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden (Art. 3 Bst. e BGS). Das hat zwei praktische Folgen. Erstens verlangt jedes Grossspiel neben der Spielbewilligung auch eine Veranstalterbewilligung, und beide erteilt die Gespa nur an Anbieter mit Sitz oder zumindest Niederlassung in der Schweiz. Zweitens unterstehen Grossspiele den strengeren Regeln des Sozialschutzes und der Geldwäschereibekämpfung, die für Kleinspiele nicht in derselben Schärfe gelten.

Nur zwei Veranstalter sind zugelassen

Das interkantonale Geldspielrecht bündelt das Sportwettenangebot bei zwei Anbietern. «Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, solche Angebote auch online zu machen», stellt das Bundesamt für Justiz klar. Eine dritte Schweizer Sportwetten-Bewilligung gibt es nicht, und die Liste der Gespa führt auch keine weiteren Veranstalter auf. Was im Ausland unter dem Stichwort «Wettanbieter mit deutscher Lizenz» beworben wird, hat in der Schweiz schlicht keine Grundlage.

Wichtig ist dabei der Unterschied zwischen Sitz und Aufsicht: Die Gespa beaufsichtigt als interkantonale Geldspielaufsicht die Grossspiele – also Sportwetten und Lotterien –, während die ESBK als Eidgenössische Spielbankenkommission die Spielbanken (Casinos) beaufsichtigt. Eine Schweizer Casino-Lizenz deckt keine Sportwetten ab, und umgekehrt lässt sich mit einer Sportwetten-Bewilligung kein Casino betreiben. Wer also auf einer Seite mit Schweizer Konzession ZFX-Kürzel stösst, hat es mit einer Spielbank zu tun, nicht mit einem Sportwettenanbieter.

Die Strafe steht im Gesetz

Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung erhöht sich der Rahmen auf fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Diese Strafnorm zielt auf den Veranstalter, nicht auf die Spielenden – dazu später mehr.

Parallel dazu ist Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Genau diese Werbung ist es, die Spielende überhaupt erst auf die Domains ohne Schweizer Bewilligung aufmerksam macht.

Spielerschutz: warum die Schweizer Bewilligung mehr als eine Formalität ist

Selbst gesetzte Limiten statt staatlicher Deckel

Die Schweiz kennt keinen gesetzlichen Höchstbetrag für Einzahlungen oder Einsätze, wie ihn Deutschland mit seinem monatlichen 1’000-Euro-Deckel kennt. Die Grenzsetzung läuft über die Spielenden selbst. Bei Swisslos müssen Wettende vor der ersten Sporttip-Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000). Eine Senkung der Limite greift sofort; eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – die Sperrfrist, die Spontanentscheidungen bremst.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Das System verschiebt die Verantwortung vom Staat auf die Person, die mit Geld spielt – mit dem Vorteil, dass die Limite tatsächlich gilt, und mit dem Nachteil, dass sie nur dann etwas nützt, wenn der Anbieter sie auch durchsetzt. Genau dieser Durchsetzungspunkt fehlt bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung.

Spielsperre und landesweites Register

Wer sich bei Swisslos produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperrt, bleibt bis zum Ablauf der Frist gesperrt – eine vorzeitige Aufhebung ist ausgeschlossen. Eine unbefristete Spielsperre wird zusätzlich in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt damit auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie für das Fürstentum Liechtenstein. Die Sperre greift unabhängig vom Anbieter, weil alle bewilligten Schweizer Veranstalter auf dasselbe Register zugreifen.

Das ist der Punkt, an dem eine Schweizer Bewilligung ihren praktischen Wert zeigt. Ein Spielsperre-Eintrag bei Swisslos sperrt denselben Spieler automatisch auch bei der Loterie Romande. Wer hingegen bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, taucht in keinem Register auf und kann parallel bei dutzenden anderen Domains weiterspielen. Das Schutzregime funktioniert nur, wenn die Seite im Register eingetragen ist.

Werbung und ihre Grenzen

Werbung für bewilligte Geldspiele darf nicht in die Irre führen, nicht in Massenplakaten ausgespielt werden, die sich an Minderjährige richten, und nicht den Eindruck erwecken, Wetten sei ein verlässlicher Nebenverdienst. Diese Vorgaben stehen in Art. 74 BGS und werden von der Gespa überwacht. Für ausländische Anbieter gilt zusätzlich das im Abschnitt Rechtslage erwähnte Werbeverbot: Wer für sie wirbt – Affiliates, Vergleichsportale, Bonusportale – macht sich nach Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS strafbar, auch wenn die Plattform im Ausland sitzt.

Die Sperrliste der Gespa und ihre Grenzen

Was auf der Liste landet und wie sie umgesetzt wird

Die Gespa führt zwei Sperrlisten: eine eigene und eine der interkantonalen Behörde. Beide umfassen Domains von online durchgeführten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die Listen werden mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, und die Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung – betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Bis Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Gespa-Sperrliste; 2025 kamen in fünf Sperrlisten 181 neue Domains dazu. Gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein.

Die Sperre wird per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen. Die DNS-Sperre bedeutet: Der Internetprovider löst die Domain nicht mehr auf, der Aufruf endet mit einer Fehlermeldung oder einer Hinweisseite.

Wo die Sperre an ihre Grenze stösst

Die Gespa selbst nennt das «Domain-Hopping» als Schwachstelle. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter – und Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten laut Gespa nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Eine vollständige Sperrung ist unter dem aktuellen Regime nicht möglich; was bleibt, ist eine Verlangsamung und die Erschwerung des Zugangs für Spielende, die nicht gezielt suchen.

Zusätzlich fehlen der Gespa Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit. Wer eine gesperrte Domain erreicht, kann also weiter einzahlen, sofern die Zahlungsmittel akzeptiert werden – das BGS kennt keine Sperre der Zahlungswege. Auch aus diesem Grund ist die Aufklärung über das, was die Schweizer Bewilligung schützt und was nicht, wichtiger als die Hoffnung, die Liste selbst sei ein lückenloser Schutz.

Illegale Anbieter bewerben ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und werben mit Bonusprogrammen, die das Schutzregime des BGS untergraben. Wer in der Schweiz wettet, sollte prüfen, ob die Domain auf der aktuellen Liste steht, bevor er einzahlt.

Strafbarkeit: warum nur der Anbieter belangt wird

Die Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen – das stellt das Bundesamt für Justiz ausdrücklich fest. Das bedeutet aber nicht, dass die Nutzung folgenlos bleibt. Einsätze und Gewinne aus solchen Wetten können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, spielt also ohne strafrechtliches Risiko, aber auch ohne jedes vertragliche oder regulatorische Sicherheitsnetz.

Praktisch bedeutet das: Bei einer Auszahlungsverweigerung bleibt nur der Klageweg im Ausland, vor ausländischen Stellen, nach ausländischem Recht – oft mit unbekanntem Ausgang und unbekannten Kosten. Die Gespa kann nicht helfen, weil sie keine Aufsicht über den Anbieter hat. Die Schweizer Konsumentenschutzstellen können nicht helfen, weil der Vertrag im Ausland zustande kam. Wer also auf einer ausländischen Domain spielt, hat im Streitfall keinen Schweizer Ansprechpartner.

Besteuerung: warum Gewinne aus dem Ausland kein Sonderfall sind

Lizenzfreibetrag und Verrechnungssteuer bei Schweizer Gewinnen

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind einkommensteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn. Der bundesrechtliche Schwellenwert liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Schwellenwert unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Oberhalb des Freibetrags zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Eine typische Wette – ein paar Dutzend oder wenige hundert Franken Einsatz auf einen Fussball-Match – liegt praktisch immer unter dem Freibetrag: keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer, kein Aufwand in der Steuererklärung.

Ausländische Gewinne: keine Verrechnungssteuer, aber volle Einkommensteuer

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind; Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Die kantonale Steuerpraxis geht teilweise weiter: Der Kanton Thurgau etwa behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen. Wer also bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gewinnt, muss diesen Gewinn im Kanton Thurgau in voller Höhe als Einkommen versteuern.

Die kantonalen Praktiken unterscheiden sich; die Auskunft «je nach Kanton» ist die ehrliche Antwort, und sie steht am Ende jeder seriösen Steuerberatung zu diesem Thema. Wer im Ausland wettet, sollte vor dem ersten grösseren Gewinn die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater fragen – nicht erst, wenn das Betreibungsamt klingelt.

Die zehn Anbieter im Vergleich

Die folgende Tabelle zeigt die zehn in dieser Gegenüberstellung berücksichtigten Anbieter mit ihrer Bewilligungslage. Die ersten beiden sind nach interkantonalem Recht die einzigen Anbieter, die in der Schweiz Sportwetten online anbieten dürfen; die übrigen acht arbeiten ohne Schweizer Bewilligung und sind in der Schweiz nicht zugelassen.

Anbieter Bewilligungsstatus Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Schweizer Bewilligung (Grossspiel) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produktbewilligung durch die interkantonale Aufsicht
Loterie Romande Jouez Sport Schweizer Bewilligung (Grossspiel) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produktbewilligung durch die interkantonale Aufsicht
Rollbit ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
Betwinner ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
bet-at-home ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
BetAlright ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
WirWetten ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
BetOnRed ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
Wettigo ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz
Bruce Bet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz nicht ausgewiesen, ohne Wirkung in der Schweiz

Die Spalte «Veranstalter / ausgewiesene Lizenz» trägt bewusst nicht. Für die beiden zugelassenen Anbieter steht dort, wer die Bewilligung hält. Für die acht Anbieter ohne Schweizer Bewilligung schreibt das Bundesamt für Justiz klar: Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung, und die Bewilligungslage wird durch eine deutsche GGL-Lizenz, eine maltesische MGA-Lizenz oder eine Curaçao-Lizenz nicht ersetzt. Wer dort spielt, spielt ohne Bewilligung.

Was eine Wette auf einem Markt mit 1.90 / 1.90 kostet

Ein Beispiel macht deutlich, was eine Wette bei einem Buchmacher mitführt – unabhängig von der Lizenz. Wir setzen einen Monatsbudget von CHF 1’000 an, verteilt auf mehrere Wetten auf einen fiktiven Zwei-Wege-Markt mit Quoten 1.90 und 1.90 – ein Beispiel, kein zitiertes Angebot.

Die Auszahlungsquote eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den der Buchmacher langfristig an die Wettenden zurückzahlt. Sie berechnet sich als 1 ÷ (1/Quote₁ + 1/Quote₂ + …). Bei einem ausgeglichenen Markt mit zwei Quoten von 1.90 ist die Auszahlungsquote 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 0’526, also rund 52.6 %. Der Rest ist die Marge des Buchmachers: 100 % − 52.6 % = 47.4 %.

Wer CHF 1’000 auf diesem Markt riskiert, lässt also rund CHF 474 als Buchmacher-Marge auf der Strecke – im statistischen Mittel über sehr viele Wetten. Das ist kein Verlust eines einzelnen Spielers, sondern der Anteil, den das System über alle Wetten einbehält. Die erwarteten Kosten einer Wette lassen sich senken, indem Märkte mit niedrigerer Marge gewählt werden (etwa Hauptmärkte grosser Buchmacher), aber sie verschwinden nie.

Das Beispiel ordnet die Lizenzfrage ein: Auch auf einer bewilligten Schweizer Plattform ist die Marge Teil des Preises. Sie ist der Preis, den der Anbieter für die Bewilligung, das Sperrregister, die Limiten und die Schweizer Aufsicht verlangt. Wer diese Marge gegen eine ausländische Plattform mit niedrigerer Quote aufrechnet, vergleicht zwei verschiedene Dinge: ein geschütztes Produkt mit höherem Preis gegen ein ungeschütztes Produkt mit tieferem Preis. Die Frage ist nicht, welches günstiger ist, sondern was der tiefere Preis kostet, wenn etwas schiefgeht.

Swisslos Sporttip: das Sportwettenangebot für die Deutschschweiz

Swisslos mit Sitz in Basel ist eine interkantonale Genossenschaft und betreibt Sportwetten unter dem Namen Sporttip. Die Grundlage bildet die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Sporttip wird in den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt – das Swisslos-Vertragsgebiet.

Für die Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identitätsprüfung läuft über den hochgeladenen Ausweis, der gegen Adressdatenbanken geprüft wird – eine Schweizer Bewilligung verlangt eine verifizierte Identität pro Konto.

Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wettkämpfer und Wettkämpferinnen, die an einem Wettereignis teilnehmen, dürfen auf dieses Ereignis nicht wetten – ein klarer Interessenkonflikt, den die Spielregeln ausschliessen.

Sporttip bietet Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, sowohl vor Spielbeginn als auch live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht – der Buchmacher behält sich vor, Cash-Out nicht anzubieten, wenn das Risiko für ihn zu hoch wird.

Das Urteil: Wer im Swisslos-Vertragsgebiet wohnt, hat mit Sporttip den einzigen Anbieter, der die volle Schweizer Palette abdeckt – registrierte Identität, Limiten, Sperrregister, Aufsicht, Schweizer Rechtsweg bei Streit. Wer in den sechs Westschweizer Kantonen wohnt, hat bei Sporttip kein Konto; das ist die einzige echte Einschränkung dieses Angebots.

Loterie Romande Jouez Sport: das Sportwettenangebot für die Romandie

Die Loterie Romande betreibt Sportwetten unter dem Namen Jouez Sport. Sie ist für die sechs Westschweizer Kantone FR, GE, JU, NE, VD und VS zuständig. Ihren Sitz hat sie in Lausanne, Avenue de Provence 14, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Die Logik hinter den zwei Veranstaltern ist interkantonal und historisch gewachsen: Die Schweiz hat den Sportwettenmarkt nicht zentralisiert, sondern den beiden bestehenden Landeslotterien anvertraut. Jede Person in der Romandie registriert sich also nicht bei Swisslos, sondern bei der Loterie Romande. Wer umzieht – etwa von Genf nach Zürich –, muss das Konto wechseln.

Die Spielregeln von Jouez Sport entsprechen den Sporttip-Regeln in Logik und Aufbau, weil beide auf demselben BGS und derselben Verordnung beruhen. Das Schutzregime (Limiten, Spielsperre, Verlustobergrenzen, Identitätsprüfung) ist identisch. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten – diese Regel gilt genauso wie bei Sporttip.

Das Urteil: Die Loterie Romande ist für Romands die einzige legale Online-Adresse, und sie ist mit Sporttip auf Augenhöhe – beide sind Grossspiel-Veranstalter unter demselben Regime, beide führen die gleiche Verlustlimite, beide nutzen das gleiche Sperrregister. Wer die Wahl hat, entscheidet nach Wohnsitzkanton, nicht nach Produktmerkmalen.

Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: was die Eintragung in die Sperrliste bedeutet

Rollbit, Betwinner, bet-at-home, BetAlright, WirWetten, BetOnRed, Wettigo, Bruce Bet

Die übrigen acht Anbieter der Gegenüberstellung – Rollbit, Betwinner, bet-at-home, BetAlright, WirWetten, BetOnRed, Wettigo und Bruce Bet – haben keine Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Staat, gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS), und die Bewilligungslage wird auch nicht durch eine Lizenz aus Deutschland, Malta oder Curaçao ersetzt. Wer auf einer dieser Domains spielt, spielt ausserhalb des Schweizer Schutzregimes.

Die praktischen Folgen sind: keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister (kein Schutz bei Spielsucht, kein Schutz vor Minderjährigen), kein Schweizer Rechtsweg bei Streit (Klage im Ausland nach ausländischem Recht), keine Garantie für faire Auszahlung (die Gespa kann nicht eingreifen), volle kantonale Steuerpflicht auf Gewinne (etwa nach der Praxis des Kantons Thurgau).

Die Domains dieser Anbieter können auf der Sperrliste der Gespa stehen – bet-at-home ist namentlich als Beispiel für Domain-Hopping genannt. Das heisst: Die heutige Hauptdomain kann morgen gesperrt sein, und der Anbieter schaltet unter einer neuen Domain weiter. Wer dort spielt, sollte vor jeder Einzahlung prüfen, ob die aktuelle Domain auf der Liste steht, und sich bewusst sein, dass die Liste nur einen Teil der Realität abdeckt.

Was die Gespa nicht kann: Sie hat keine Handhabe gegen Zahlungsdienstleister, und internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nicht durchsetzbar. Das ist der Punkt, an dem das Schweizer System an seine Grenzen stösst. Die Aufklärung, was eine Bewilligung wert ist und was ihr Fehlen kostet, ist der wirksamste Schutz, der bleibt.

Das Urteil: Diese Anbieter erfüllen die Grundanforderung an legalen Sportwettenzugang in der Schweiz nicht. Wer dort spielt, handelt weder strafbar – das Strafrecht zielt auf den Anbieter –, aber auch nicht geschützt. Das Schutzregime der Schweiz ist nicht teilbar; wer die Bewilligung nicht hat, hat auch das Register, die Aufsicht und den Rechtsweg nicht.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Eine Bewilligung «gilt nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS), und nur Swisslos mit Sporttip sowie die Loterie Romande mit Jouez Sport halten eine solche Bewilligung. Eine deutsche, maltesische oder curaçaoische Lizenz hat hier keine Grundlage.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Schweizer Bewilligung erkennbar?

Ausschliesslich Swisslos (Sporttip) und die Loterie Romande (Jouez Sport). Eine Schweizer Bewilligung erkennt man am Hinweis auf die Gespa als Aufsicht und auf das BGS als Rechtsgrundlage; die Seite trägt zudem das Logo der Eidgenössischen Spielbankenkommission nicht, weil sie kein Casino ist.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Praktisch keine durchsetzbaren Schutz. Die Gespa kann nicht eingreifen, weil sie keine Aufsicht über den Anbieter hat. Der Rechtsweg läuft über das ausländische Recht am ausländischen Sitz, mit allen Risiken fremder Jurisdiction. Strafrechtlich wird der Anbieter verfolgt, nicht die Spielerin.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Gespa führt eine Liste von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung und veröffentlicht sie mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt. Schweizer Internetprovider sperren die Domains per DNS, sodass der Aufruf im Inland ins Leere läuft. Bis Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; bis August 2026 sind 29 Listenversionen erschienen.

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Die Spielenden machen sich nicht strafbar – das stellt das Bundesamt für Justiz klar. Was bleibt, ist das Risiko der Einziehung im Strafverfahren gegen den Anbieter und die fehlende Möglichkeit, sich bei einer Auszahlungsverweigerung an eine Schweizer Stelle zu wenden. Die kantonale Steuerpflicht auf Gewinne besteht unabhängig davon.

Inhalt erstellt vom Team «gratiswetteinfo»