Wo es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten gibt – und wo es keines gibt
Ladevorgang...
Wer in der Schweiz ein neues Wettkonto eröffnet, sucht am häufigsten nach einem Startguthaben – einem Betrag, der ohne eigene Einzahlung zur Verfügung steht und mit dem sich die ersten Wetten platzieren lassen. In der Schweiz ist dieses Angebot aus zwei Gründen eng begrenzt: Nur zwei Veranstalterinnen dürfen Sportwetten anbieten, und Gratisspielguthaben brauchen die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Was am Ende übrig bleibt, sind kleine Aktionen, deren Guthaben sich nicht auszahlen lässt, sowie eine Reihe ausländischer Seiten, die mit Summen werben, für die ihnen in der Schweiz jede Bewilligung fehlt.
Stand: Oktober 19, 2026 · Geprüft gegen die Gespa-Bewilligungslage und die Spielregeln von Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport.
Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist
Ein Startguthaben im hier gemeinten Sinn ist ein Betrag, den ein Wettanbieter auf das frisch eröffnete Konto bucht, ohne dass eine eigene Einzahlung nötig wäre. Es soll den Einstieg erleichtern, die ersten Wetten abdecken und dem neuen Konto das Risiko der ersten Begegnung nehmen. Diese Form des Neukundenangebots ist auf dem europäischen Markt verbreitet: Anmelden, Konto verifizieren, Bonusguthaben wird gutgeschrieben, der erste Tipp lässt sich daraus platzieren. In der Schweiz funktioniert das nicht im selben Massstab.

Das hat einen genauen Grund. Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) behandelt Online-Sportwetten als Grossspiel. Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen nach Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa (Eidg. Spielbankenkommission, hier als interkantonale Aufsicht). 2025 hat sie 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt – die Zahlen zeigen, dass die Aufsicht restriktiv prüft und nicht jede Aktion durchwinkt, die im Ausland üblich wäre. Was durchkommt, sind kleine Summen, die sich nicht auszahlen lassen und an Fristen und Mindestquoten gebunden sind.
Daraus ergibt sich die Einteilung, die der Rest des Textes trägt:
- Bewilligte Angebote in der Schweiz. Sporttip (Swisslos) und Jouez Sport (Loterie Romande) – die einzigen Veranstalterinnen, denen die interkantonale Vereinbarung diese Aufgabe zuspricht. Aktionen sind selten, klein und nicht auszahlbar.
- Ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung. Sie werben oft mit den Summen, die in der Schweiz nicht zugelassen sind. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder einem anderen Staat hat nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Kraft. Wer dort ein Konto eröffnet, spielt ohne Schweizer Schutz und mit eingeschränktem Rechtsweg.
Wer nach einem Startguthaben sucht, muss also zuerst entscheiden, in welche der beiden Welten das Konto gehören soll. Die erste Welt ist eng, aber geschützt. Die zweite Welt ist breit, aber ohne Aufsicht.
Rechtslage: Warum die Auswahl in der Schweiz aus zwei Namen besteht
Das Geldspielgesetz kappt die Liste der Anbieter bewusst. Art. 4 BGS stellt klar, dass eine ausländische Bewilligung in der Schweiz nichts gilt; Art. 21-25 BGS verlangen für jedes Grossspiel sowohl eine Veranstalterbewilligung als auch eine Spielbewilligung; die Kantone haben in der interkantonalen Vereinbarung von 2019 (IKV 2020) die Zahl der Veranstalterinnen für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es gibt also keine Liste weiterer Wettanbieter, weil es keine weiteren geben darf.

Die beiden Veranstalterinnen teilen das Land unter sich auf, und zwar nicht überlappend:
- Swisslos (Sitz Basel). Zuständig für die Deutschschweiz (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH), den Kanton Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein. Produktname für die Sportwetten: Sporttip.
- Loterie Romande (Sitz Lausanne). Zuständig für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Produktname: Jouez Sport.
Wer in Genf wohnt, kann bei Swisslos kein Online-Konto führen, und wer in Bern wohnt, kann sich nicht bei Loterie Romande registrieren. Die Vertragsgebiete sind die Voraussetzung dafür, dass ein Konto überhaupt eröffnet werden darf. Hinzu kommen die Pflichten aus Art. 47-52 VGS: Identitätsprüfung, ein Konto pro Person, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz.
Wetten dürfen nur auf jene Sportereignisse und Wettmärkte gesetzt werden, die auf der Liste der Gespa stehen (Stand 10.09.2026). Was nicht auf der Liste steht, fehlt im Wettprogramm – etwa Eckball- oder Kartenmärkte, Esports oder Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows. Ereignisse mit überwiegend Minderjährigen sind nach Art. 25 Abs. 2 BGS ausgeschlossen. Was zugelassen ist, gilt für Pre-Match und Live, sofern die Veranstalterin eine entsprechende Bewilligung hat.
Für Werbung gilt: Sie darf nicht irreführen, nicht in diskriminierender Weise an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse bis zu CHF 500 000 bestraft. Wer ein Gratis-Startguthaben bei einem ausländischen Anbieter bewirbt, bewegt sich in dieser Zone – nicht der Spieler wird belangt, aber das Angebot selbst.
Spielerschutz: Was vor der ersten Wette gesetzt werden muss
Bevor bei Swisslos oder Loterie Romande die erste Sportwette gesetzt wird, müssen Limiten gesetzt werden. Das ist nicht freiwillig und keine Empfehlung, sondern Pflicht. Die Aufsicht verlangt nach Art. 87 VGS, dass die Veranstalterin mindestens einen Höchstwert für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust vorschreibt; die konkreten Werte sind in den Spielregeln festgelegt.
Bei Swisslos Sporttip sind vor der ersten Teilnahme folgende Verlustlimiten zu setzen:
- 1 Tag, 7 Tage und 30 Tage. Jeweils mit einer Obergrenze von CHF 9’999. Für unter 21-Jährige liegt die Obergrenze bei CHF 1’000.
- Senkung gilt sofort. Eine Herabsetzung tritt mit der Bestätigung in Kraft.
- Erhöhung gilt erst nach 72 Stunden. Wer die Limite anhebt, muss also drei Tage warten, bis die neue Limite greift.
Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage gesetzt werden. Wer ein Problem vermutet, kann den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren; eine Aufhebung vor Fristablauf ist nicht möglich. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen, das auch für Casinos – einschliesslich Online-Casinos – und in Liechtenstein gilt.
Bei Loterie Romande liegt die Einzahlungsgrenze bei höchstens CHF 10 000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10 000 limitiert. Für Sportwetten gilt die analoge Pflicht zur Limitensetzung vor der ersten Teilnahme. Eine ausländische Seite hat diese Pflichten nicht in vergleichbarer Form; sie muss weder Schweizer Limiten anbieten noch den Anschluss an das schweizweite Sperrregister sicherstellen. Wer dort spielt, schützt sich allein.
Ein wichtiger Punkt, der leicht übersehen wird: Limiten gelten auch dann, wenn das Guthaben aus einer Aktion stammt. Wer mit Gratisspielguthaben spielt, hat damit nicht automatisch weniger Verantwortung – die Limite bleibt das gleiche Sicherheitsnetz, das auch bei eigenem Geld gilt.
Was Swisslos und Loterie Romande konkret anbieten
Die bewilligten Angebote fallen kleiner aus als das, was aus dem Ausland gewohnt ist. Zwei aktuelle Beispiele:
Swisslos – Gratisspielguthaben für das Online-Konto. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus, das auf den eigenen Namen lauten muss. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen; die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist ausdrücklich nicht auszahlbar – wer mit CHF 10 Spielguthaben aus einer Aktion gewinnt, sieht das Gewinngeld auf dem Wallet, nicht auf dem Bankkonto.
Loterie Romande – JouezSport-Patinoires-Aktion. Vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 lief an 7 Aktionstagen eine Aktion, bei der in National-League-Stadien ein Code verteilt wurde. Wer den Code innert 7 Tagen im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7 000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.
Beide Fälle zeigen das gleiche Muster: kleiner Betrag, klare Frist, keine Auszahlung des Guthabens selbst. Das ist kein Bonus, wie er im europäischen Ausland üblich ist; es ist Spielguthaben, das nur an einem Ort eingesetzt werden kann – auf dem Wettkonto der Veranstalterin.
Wer ein Startguthaben sucht, sollte diese Begriffe sauber trennen:
- Gratisspielguthaben ist der gesetzliche Begriff aus Art. 75 Abs. 2 BGS für Spielguthaben, das ohne eigene Einzahlung gewährt wird und nicht auszahlbar ist.
- Freiwette oder Gratiswette ist die umgangssprachliche Form aus dem europäischen Markt – oft mit eigenem Mechanismus (Einsatz wird nicht zurückgezahlt, nur der Nettogewinn).
- Bonus im engeren Sinn meint eine Gutschrift auf eine Einzahlung, etwa 100 % auf die erste Einzahlung. Solche klassischen Einzahlungsboni sind im bewilligten Schweizer Markt selten.
Ein Detail, das für das eigene Konto wichtig ist: Bei Loterie Romande werden Gewinne bis CHF 1 000 netto direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Bei Swisslos gilt die gleiche Schwelle: Gewinne bis CHF 1 000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch aufs Wallet, Gewinne darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto, sofern die Zahlungsverbindung bekannt ist.
Die Mechanik: Fristen, Mindestquoten und was das Guthaben wirklich wert ist
Gratisspielguthaben ist nicht automatisch bares Geld. Drei Bedingungen bestimmen, was es tatsächlich wert ist:
Frist. Das Guthaben hat ein Verfallsdatum. Bei der JouezSport-Aktion waren es 30 Tage, in denen das CHF 10 eingesetzt sein musste. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert das Guthaben ersatzlos.
Mindestquote. Wettanbieter binden Gratisspielguthaben oft an Wetten ab einer bestimmten Mindestquote. Wer bei einer Quote von 1.05 wettet, hätte das Guthaben zwar eingesetzt, aber durch die fast sichere Wette das Risiko eines Wettverlusts minimiert – was den Bonus entwertet. Die Gespa schreibt keine bestimmte Mindestquote vor; sie liegt im Ermessen der Veranstalterin. Wer die Quote nicht einhält, riskiert, dass der Gewinn nicht zur Auszahlung freigegeben wird.
Auszahlbarkeit. Der wichtigste Punkt. Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist nach den Spielregeln beider Veranstalterinnen nicht auszahlbar. Es kann nur eingesetzt werden, ein daraus resultierender Gewinn ist wiederum Spielguthaben oder wird gemäss den Auszahlungsregeln behandelt. Wer das Guthaben auszahlen lassen will, wird abgewiesen.
Das hat eine direkte Konsequenz für den Wert eines solchen Guthabens. Eine Rechnung in Worten, kein Taschenrechnertext: Bei einem hypothetischen Zwei-Wege-Markt zu Quote 1.90/1.90 (ein Beispiel, kein ausgewiesener Preis) und einem Gratisspielguthaben von CHF 10, das bei einem Gewinn nicht zurückfliesst, ist der erwartete Wert des Guthabens kleiner als sein Nennwert. Das Guthaben ist nicht «CHF 10 geschenkt», sondern «CHF 10 mit eingeschränktem Nutzen». Die Auszahlungsquote eines Zwei-Wege-Markts zu gleichen Quoten liegt bei rund 105 %, was einer Marge von etwa 5 % entspricht. Bei einem fairen Markt wäre die Auszahlungsquote 100 %. Die Marge sitzt in der Wette – das ist die Standardrechnung jedes Buchmachers.
Konkret für ein CHF 10 Gratisspielguthaben auf einem Zwei-Wege-Markt zu 1.90/1.90: Der Gewinn bei einem richtigen Tipp wäre CHF 10 × (1.90 − 1) = CHF 9, der bei der anderen Hälfte der Wetten leer ausgeht. Bei einer Auszahlungsquote von rund 105 % für diesen Markt liegt der Erwartungswert des Gratisspielguthabens in der Grössenordnung von CHF 4 bis CHF 5 – also deutlich unter dem Nennwert, weil das Wettguthaben selbst nicht zurückfliesst und die Marge dem Markt innewohnt. Die Bedingungen verlangen, dass der Spielende den Nennwert in Wetten umsetzt; das setzt die tatsächliche Höhe des Wertes herab. Das ist die Mechanik hinter jedem «Startguthaben», unabhängig von der Höhe.
Was Gratisspielguthaben vom Cash-Bonus unterscheidet: Beim Cash-Bonus fliesst das Guthaben als Geld, oft mit Umsatzbedingungen. Beim Gratisspielguthaben fliesst das Geld nicht zurück, es wird nur der Gewinn aus dem Tipp gutgeschrieben. Diese Bedingung – ob der Einsatz zurückfliesst oder nur der Nettogewinn – steht in den Spielregeln und sollte vor jeder Aktion gelesen werden.
Die Anbieter im Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt die zehn Anbieter, die für diesen Vergleich relevant sind: die zwei bewilligten Schweizer Veranstalterinnen zuerst, danach acht ausländische Seiten ohne Schweizer Bewilligung.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung (Grossspiel, BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung (Grossspiel, BGS) | Loterie Romande, Lausanne |
| Betclic | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| IviBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| Unibet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Kraft (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle trennt zwei Welten. Die ersten zwei Zeilen sind die einzigen in der Schweiz bewilligten Angebote; sie stehen unter der Aufsicht der Gespa, sind an die Spielregeln der Veranstalterinnen gebunden und bieten nur, was die Liste der zugelassenen Sportereignisse und Wettmärkte erlaubt. Die übrigen acht Zeilen sind ausländische Seiten, die in der Schweiz nicht bewilligt sind und dort auch keine Bewilligung erhalten können: Art. 4 BGS schliesst eine ausländische Lizenz als Grundlage für den Schweizer Markt aus. Ihre Lizenzen mögen in ihren Heimatstaaten Gültigkeit haben – für den Schutz eines Spielenden mit Wohnsitz in der Schweiz bedeuten sie nichts.
Wer die Tabelle liest, sieht den entscheidenden Punkt schon in der Spalte «Schweizer Bewilligung»: alles, was dort «ohne» steht, fällt aus dem Schutzrahmen des BGS heraus. Das hat Folgen für die Einzahlung (kein Schweizer Bankkontoschutz), für die Auszahlung (kein Schweizer Rechtsweg im Streitfall), für den Spielerschutz (kein Anschluss an das Sperrregister) und für die Werbung (Art. 74 Abs. 3 BGS verbietet Werbung für solche Angebote in der Schweiz).
Swisslos Sporttip – das einzige Sportwetten-Angebot für die Deutschschweiz
Swisslos ist eine der beiden Veranstalterinnen, die die interkantonale Vereinbarung für Sportwetten vorsieht. Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die IKV 2020; die Sportwetten laufen unter dem Produktnamen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst 19 Deutschschweizer Kantone, den Kanton Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein – also rund zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz.
Was den Sporttip vom europäischen Standard unterscheidet, ist die Begrenzung der Märkte: Wetten gibt es nur auf Sportereignisse und Wettmärkte, die auf der Gespa-Liste stehen. Was dort nicht steht – Eckbälle, Esports, Wetter, Politik – fehlt im Programm. Das schränkt die Auswahl ein, sorgt aber für eine einheitliche Aufsicht über das, was angeboten wird.
Die Mechanik für Spieler ist klar definiert:
- Mindest- und Höchsteinsatz: CHF 1 Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- oder Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
- Kombiboost: Gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten mit mindestens vier Voraussagen zu einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn staffelt sich: 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen.
- Quoten- und Profitboosts: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.
- Cash-Out: Verfügbar für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, der Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, und Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten.
- Livewetten: Die Wette gilt unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen (Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid) kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.
- Spielzeit: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (Fussball: 90 Minuten) plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind.
- Abhängige Wetten: Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
- Gewinnberechnung: Gewinn = Einsatz × Quote (bei Kombinationen × Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten). Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
- Absagen: Wird ein Wettereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden (oder im Rahmen eines Turniers) nachgeholt, ist die Wette ungültig. Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00.
- Verfall: Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos. Eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.
Bei der Registrierung ist zu beachten: Mindestalter 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine Spielsperre, jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Was Swisslos nicht bietet, ist ein klassisches Startguthaben. Die Gratisspielguthaben-Aktionen sind klein, kurz und nicht auszahlbar. Wer ein grösseres Neukundenangebot sucht, wird bei Swisslos nicht fündig – und wer aus diesem Grund auf eine ausländische Seite ausweicht, verlässt den Schutz der Schweizer Aufsicht. Das ist die zentrale Wahl, vor der jeder steht, der nach einem Startguthaben sucht.
Für wen Swisslos Sporttip passt: Für Spieler in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein, die mit dem begrenzten Wettprogramm leben können, mit Blick auf Sporttip als ein legales Angebot mit voller Aufsicht und Spielerschutz. Für wen es nicht passt: Für Spieler, die ein klassisches Startguthaben in Höhe eines mehrstelligen Frankenbetrags erwarten oder ein breites Wettprogramm mit Märkten suchen, die in der Schweiz nicht zugelassen sind.
Loterie Romande Jouez Sport – das Pendant in der Westschweiz
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz in Lausanne (Avenue de Provence 14), 2 350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende. Wie Swisslos ist sie eine der beiden Veranstalterinnen, denen die interkantonale Vereinbarung diese Aufgabe zuspricht.
Was Jouez Sport von Sporttip unterscheidet, ist weniger die Mechanik als die Sprache und die regionale Verankerung. Die Westschweizer Kantone haben ihre eigene Sport- und Wettkultur, und die Verkaufsstellen spielen für die Verbreitung eine andere Rolle als in der Deutschschweiz, wo die Online-Quote höher ist.
Die Spielregeln sind in einigen Punkten deckungsgleich:
- Einzahlungslimite: Höchstens CHF 10 000 pro 30 Tage auf das Spielerkonto, Wallet-Guthaben höchstens CHF 10 000.
- Gewinnauszahlung: Gewinne bis CHF 1 000 netto direkt aufs Wallet; Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN.
- Gratisspielguthaben: Ist ausdrücklich nicht auszahlbar.
Die JouezSport-Patinoires-Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026: 7 Aktionstage, 7 000 Codes à CHF 10 Spielguthaben, gültig 30 Tage. Das war keine grosse Aktion, sondern ein gezieltes Angebot an Stadionbesucher. Wer dort war, hatte Glück; wer nicht, ging leer aus.
Für wen Loterie Romande Jouez Sport passt: Für Spieler in der Romandie, die ein legales Konto mit Aufsicht und Spielerschutz suchen und das begrenzte Wettprogramm akzeptieren. Für wen es nicht passt: Für Spieler, die auf ein höheres Neukundenangebot hoffen oder in einem Deutschschweizer Kanton wohnen – für sie ist das Konto nicht zugänglich.
Die ausländischen Seiten ohne Schweizer Bewilligung
Die folgenden acht Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung: Betclic, Jackbit, IviBet, HornetBet, Unibet, BDMBet, DirectionBet, BillyBets. Ihre Lizenzen, so sie ausgewiesen sind, stammen aus anderen Rechtsordnungen und haben nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Kraft. Sie sind auf der Gespa-Sperrliste geführt (DNS-Block), ihre Domains können jederzeit ersetzt werden.
Was diese Seiten gemeinsam haben, ist der Versuch, mit Werbung Spieler in der Schweiz zu gewinnen. Die Summen, mit denen sie für Startguthaben werben, sind in der Schweiz nicht bewilligt. Die Mechanik, die sie anbieten, ist im Detail nicht immer transparent: Werden die Wetten in der Schweiz ausgewertet? Werden die Gewinne tatsächlich ausgezahlt? Wer schlichtet im Streitfall? Eine Schweizer Aufsicht gibt es nicht, der Anschluss an das schweizweite Sperrregister fehlt.
Was die Spieler in der Schweiz wissen sollten, bevor sie ein Konto eröffnen:
- Kein Schweizer Spielerschutz. Die Verlustlimiten, die in der Schweiz vor der ersten Wette gesetzt werden müssen, gelten auf diesen Seiten nicht. Die Spielsperre im schweizweiten Register hat keine Wirkung; wer sich auf einer Schweizer Veranstalterin sperren lässt, kann auf einer ausländischen Seite weiterspielen.
- Kein Schweizer Rechtsweg. Im Streitfall muss vor ausländischen Gerichten geklagt werden. Die Vollstreckung eines Urteils gegen einen Anbieter ohne Präsenz in der Schweiz ist schwierig.
- Steuerliche Folgen. Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind nach der Praxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag als Einkommen steuerbar. Die übrigen Kantone handhaben das unterschiedlich – «je nach Kanton» gilt auch hier.
- Beschlagnahmung möglich. Stakes und Gewinne können in einem Strafverfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden. Der Spieler wird nicht bestraft, aber sein Geld kann blockiert sein.
Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Deutschland bedeutet nicht, dass das Angebot in der Schweiz erlaubt ist. Wer dort spielt, tut das auf eigenes Risiko und ohne den Schutz, den die Schweiz für ihre zwei Veranstalterinnen vorsieht.
Für wen diese Seiten nicht passen: Für jeden, der in der Schweiz wohnt und auf den Schutz des BGS angewiesen ist. Für wen sie passen würden: Sie passen für niemanden in der Schweiz – die Seite kann ihre Dienste hier gar nicht legal anbieten. Wer sie nutzt, sollte sich der Konsequenzen bewusst sein.
Wie die beiden Welten zueinander stehen
Die bewilligte Schweizer Welt hat zwei Anbieter, ein geschlossenes Wettprogramm und einen starken Spielerschutz. Die ausländische Welt hat viele Anbieter, ein offenes Wettprogramm und keinen Schweizer Schutz. Wer in der Schweiz wohnt, sollte sich fragen, welcher Schutz ihm wichtiger ist: die breite Auswahl oder die Aufsicht.
In der bewilligten Welt ist das Startguthaben klein, nicht auszahlbar und an Fristen gebunden. In der ausländischen Welt ist das Startguthaben höher, oft mit einer Einzahlung verbunden, und unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Anbieters – Bedingungen, die sich ändern können, ohne dass eine Schweizer Stelle mitredet.
Die Werbung der ausländischen Seiten ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS in der Schweiz verboten. Werbung in Sozialen Medien, in TV-Spots oder auf Plakaten für diese Angebote ist illegal. Werbung, die in der Schweiz sichtbar ist, wird von der Gespa verfolgt. Das ändert nichts daran, dass die Angebote selbst im Ausland legal sein können – für Schweizer Spieler bleibt das Risiko.
Worauf bei einem Startguthaben zu achten ist
Die folgenden Punkte gelten unabhängig davon, ob das Angebot bewilligt ist oder nicht – aber sie sind bei den bewilligten Angeboten transparent und bei den ausländischen oft im Kleingedruckten versteckt.
Laufzeit. Wie lange ist das Guthaben gültig? Wer die Frist verpasst, verliert es ersatzlos. Bei den bewilligten Aktionen sind 30 Tage üblich.
Mindestquote. Wetten ab welcher Quote zählen für den Einsatz des Guthabens? Eine sehr niedrige Mindestquote (etwa 1.01) entwertet das Guthaben, weil sie fast sicheren Wetten den Weg ebnet und den Bonus-Wert mindert.
Einsatzrückfluss. Wird bei einem Gewinn der Einsatz mit ausbezahlt, oder nur der Nettogewinn? Bei Gratisspielguthaben ist der Einsatz in der Regel nicht rückzahlbar.
Auszahlbarkeit des Guthabens. Ist das Guthaben selbst auszahlbar, oder nur der Gewinn daraus? Im bewilligten Schweizer Markt ist Gratisspielguthaben nie auszahlbar.
Umsatzbedingungen. Muss das Guthaben mehrfach umgesetzt werden, bevor ein Gewinn ausgezahlt wird? Bei klassischen Boni ist das üblich; bei Schweizer Gratisspielguthaben ist die Bedingung oft das blosse Einsetzen vor Fristablauf.
Maximale Gewinnhöhe. Gibt es eine Obergrenze für den Gewinn aus dem Guthaben? Das ist eine klassische Klausel, die im Kleingedruckten steht.
Identitätsprüfung. Vor der ersten Wette ist die Identität zu prüfen (Art. 47-52 VGS). Bei den bewilligten Anbietern ist das Standard; bei ausländischen Seiten ist die Prüfung weniger streng.
Zahlungsweg. Gewinne und Guthaben werden nach Art. 50 Abs. 2 VGS nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt. Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen gibt es in der bewilligten Welt nicht.
Die Mechanik von Quote und Marge
Jede Wette hat zwei Seiten: Den Gewinn, den der Buchmacher auszahlt, und den Anteil, den er einbehält. Die Auszahlungsquote ist der Anteil der Einsätze, den ein Markt durchschnittlich wieder auszahlt; die Marge ist das, was der Buchmacher behält. Beide ergeben zusammen 100 %.
Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung, ohne ausgewiesene Preise: Ein Zwei-Wege-Markt (Heimsieg/Auswärtssieg) zu gleichen Quoten 1.90/1.90 hat eine Auszahlungsquote von 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) ≈ 105,3 % – das ist mehr als 100 %, weil die Marge in den Quoten steckt. Bei einem Markt mit Quoten 1.85/1.85 wäre die Auszahlungsquote rund 108,1 %, die Marge also etwa 8 %. Bei Quoten 2.00/2.00 wäre die Auszahlungsquote exakt 100 %, die Marge 0 %. In der Praxis liegen die Margen bei den grossen europäischen Fussball-Ligen bei 3-7 %; bei Nischenmärkten und Livewetten sind sie höher.
Was das für ein Startguthaben bedeutet: Das Gratisspielguthaben wird auf einem Markt mit eingebauter Marge eingesetzt. Bei einer Marge von 5 % verliert der Spielende auf Dauer 5 % seines Einsatzes an den Buchmacher. Das ist die Grundmechanik jedes Marktes. Das Startguthaben ist nicht «geschenktes Geld», sondern ein Beitrag zu den Einsätzen, von denen ein Teil als Marge im Markt verbleibt.
Steuern: Was von Gewinnen bleibt
Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind einkommenssteuerfrei bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1.1.2026 bei CHF 1 071 000 (im Jahr 2025 waren es CHF 1 070 400); oberhalb dieser Schwelle werden 35 % Verrechnungssteuer direkt durch die Veranstalterin abgezogen und können über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich von Kanton zu Kanton – «je nach Kanton».
Für die meisten Spielerinnen und Spieler ist die Hürde irrelevant: Ein einzelner Wettgewinn erreicht die Millionengrenze nicht. Wer aber z. B. eine Kombinationswette mit hoher Quote und grossem Einsatz gewinnt, kann in den Bereich kommen.
Gewinne aus ausländischen Grossspielen werden nach Thurgauer Praxis unabhängig vom Betrag als Einkommen besteuert; in anderen Kantonen ist die Praxis milder, aber nicht einheitlich. Wer auf einer ausländischen Seite spielt, sollte sich beim kantonalen Steueramt oder einem Steuerberater erkundigen, was im konkreten Fall gilt.
Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Wer liest, dass «5 % Wettsteuer» vom Einsatz abgezogen wird, liest entweder eine ausländische Regelung oder eine Fehlinformation.
Werbung und Verbot
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten. Wer einen Werbespot für ein ausländisches Wettangebot im Schweizer Fernsehen sieht, sieht einen Verstoss gegen Art. 74 Abs. 3 BGS – die Verfolgung liegt bei der Gespa. Wer im Internet auf eine Werbung für ein solches Angebot stösst, sollte sich bewusst sein, dass das Angebot selbst in der Schweiz nicht erlaubt ist. Wer ein Konto eröffnet, spielt nicht «illegale», aber rechtsgeschützt schwächer.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
Ja, aber nur sehr eingeschränkt. Swisslos und Loterie Romande bieten gelegentlich Gratisspielguthaben aus bewilligten Aktionen an; diese sind klein (üblich sind Beträge um CHF 10), zeitlich befristet (oft 30 Tage) und nicht auszahlbar. Ein klassisches «Startguthaben» im europäischen Stil mit mehrstelligem Betrag und Auszahlung nach Umsatz gibt es im bewilligten Markt nicht. Wer grössere Beträge sucht, findet sie nur bei ausländischen Seiten ohne Schweizer Bewilligung – mit den im Artikel beschriebenen Folgen.
Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Weil das Geldspielgesetz in Art. 75 Abs. 2 BGS die vorherige Zustimmung der Gespa verlangt. 2025 hat die Aufsicht 8 solcher Zustimmungen an Swisslos und 24 an Loterie Romande erteilt; die Zahlen zeigen, dass die Aufsicht nicht jede Aktion bewilligt und dass sie auf kleine Bälle setzt, die das Spielverhalten nicht in unangemessener Weise beeinflussen. Ausländische Anbieter bewerben Summen, die in der Schweiz keine Bewilligung erhalten würden.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?
Im bewilligten Schweizer Markt gilt: Gratisspielguthaben ist ausdrücklich nicht auszahlbar. Es kann nur auf dem Wettkonto der Veranstalterin eingesetzt werden. Ein Gewinn, der mit dem Guthaben erzielt wird, wird gemäss den Auszahlungsregeln behandelt: Bis CHF 1 000 netto geht er automatisch aufs Wallet, darüber auf das Bankkonto. Das Guthaben selbst aber bleibt auf dem Wettkonto und verfällt, wenn es nicht innerhalb der Frist eingesetzt wird.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Nein. Bei Gratisspielguthaben wird in der Regel nur der Nettogewinn gutgeschrieben – also Gewinn minus Einsatz. Wer ein Beispiel rechnet: Bei einer Wette zu Quote 2.00 mit CHF 10 Gratisspielguthaben ergibt ein Gewinn CHF 10 × (2.00 − 1) = CHF 10. Der ursprüngliche Einsatz von CHF 10 wird nicht zurückgezahlt. Das ist die Standardmechanik und steht in den Spielregeln.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Swisslos Sporttip sind Verlustlimiten für 1 Tag, 7 Tage und 30 Tage verpflichtend, Obergrenze CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1 000). Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage gesetzt werden. Bei Loterie Romande liegt die Einzahlungsobergrenze bei CHF 10 000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ist auf CHF 10 000 limitiert. Diese Limiten sind Selbstschutz – wer sie eng setzt, schränkt den eigenen Verlustraum von Anfang an ein.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Sie bieten ein Produkt an, das in der Schweiz nicht bewilligt ist. Eine ausländische Lizenz hat nach Art. 4 BGS keine Kraft in der Schweiz; die Anbieter sind auf der Gespa-Sperrliste (DNS-Block) geführt. Wer dort spielt, hat keinen Schweizer Spielerschutz, keinen Anschluss an das Sperrregister, keinen einfachen Rechtsweg und riskiert die steuerliche Erfassung der Gewinne. Die Bewerbung solcher Angebote in der Schweiz ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit Busse bis CHF 500 000 bestraft. Die Höhe des beworbenen Startguthabens spiegelt nicht die Qualität des Angebots – sie spiegelt das Fehlen der Aufsicht.
Bonus – gratiswetteinfo
Inhalt erstellt vom Team «gratiswetteinfo»
