Gewinne aus Sportwetten steuerfrei 2026 – Freibetrag, Verrechnungssteuer und Folgen für die Steuererklärung

Updated Oktober 2026
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Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.

Aktualisiert am Oktober 19, 2026 · abgeglichen mit den Angaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Steuerpraxis des Kantons Thurgau.

Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Wer in der Schweiz eine Sportwette platziert, fragt sich früher oder später, was vom Gewinn übrig bleibt. Die Antwort fällt nüchtern aus: ein einzelner Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel bleibt bis zum Freibetrag steuerfrei, darüber greift die Verrechnungssteuer. Was «darüber» konkret heisst, wann der Einsatz abgezogen werden darf und warum dieselbe Wette bei einem ausländischen Anbieter anders behandelt wird, entscheidet darüber, ob aus einem Gewinn ein steuerfreier bleibt.

Was die Steuergesetzgebung für Gewinne aus Grossspielen vorsieht

Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt in ihren Steuermäppchen aus, dass Gewinne aus Grossspielen — wozu ausdrücklich auch Sportwetten zählen — erst oberhalb eines Freibetrags der Einkommenssteuer unterliegen. Für die Steuerperiode 2024 formuliert sie es so: «ab 1’056’601 Franken» wird der darüber liegende Teil steuerbar (Art. 24 Bst. ibis DBG). Wer mit kleineren Beträgen spielt, fällt durch dieses Raster durch: ein Gewinn 3’000, 30’000 oder 300’000 Franken löst weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer aus.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1'000'000 (2019 bis 2022), CHF 1'038'300 (2023), CHF 1'056'600 (2024).

Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Wettkonto. Wer im Januar 50’000 Franken und im Juli 80’000 Franken gewinnt, hat zwei einzelne Gewinne, beide unter dem Freibetrag, beide steuerfrei. Wer im selben Jahr einen Gewinn von 1’200’000 Franken einfährt, hat einen einzelnen Gewinn, von dem 1’071’000 Franken (Stand 2026) steuerfrei bleiben und 129’000 Franken den Bund betreffen. Dass die Kantone eigene Freibeträge kennen, ändert an diesem Mechanismus nichts: die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer folgen dem bundesrechtlichen Schwellenwert, die Staats- und Gemeindesteuern dem kantonalen.

Für die Leserinnen und Leser heisst das: die Frage «bin ich steuerpflichtig?» beantwortet sich am einzelnen Gewinn, nicht am Kontosaldo, und die Antwort hängt davon ab, wie hoch der Gewinn ausfällt — nicht davon, wie viel eingesetzt wurde.

Die Höhe des Freibetrags und sein Mechanismus

Der Freibetrag wird jährlich an die Teuerung angepasst. Die ESTV beziffert ihn für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen wie folgt:

Steuerperiode Freibetrag in CHF
2019–2022 1’000’000
2023 1’038’300
2024 1’056’600
2025 1’070’400
ab 1. Januar 2026 1’071’000

Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich auf Grundlage des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP). Das erklärt, warum der Wert zwischen 2023 und 2024 deutlich sprang (CHF 18’300), zwischen 2024 und 2025 nur noch leicht (CHF 13’800) und zwischen 2025 und 2026 praktisch unverändert (CHF 600): die zugrunde liegende Teuerung beruhigte sich.

Warum die Kantone einen anderen Wert nennen können

Die direkte Bundessteuer richtet sich nach dem im Abschnitt «Die Höhe des Freibetrags und sein Mechanismus» aufgeführten Schwellenwert. Für die Staats- und Gemeindesteuern legen die Kantone ihre eigenen Freibeträge fest. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist nebeneinander Werte wie CHF 1’000’000, CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 aus. Für die Steuerperiode 2023 finden sich CHF 1’000’000 und CHF 1’038’300.

Die praktische Konsequenz: wer in einem Kanton mit einem tieferen Freibetrag wohnt, kann früher steuerpflichtig werden als auf Bundesebene. Ein einzelner Gewinn 1’020’000 Franken ist auf Bundesebene steuerfrei, im Kanton mit Freibetrag CHF 1’000’000 fallen 20’000 Franken unter Staats- und Gemeindesteuern. Welche Regelung am Wohnsitz gilt, sagt die kantonale Steuerverwaltung — sie ist die einzige Stelle, die den konkreten Fall verbindlich beurteilt.

Verrechnungssteuer: was über dem Freibetrag passiert

Sobald ein einzelner Gewinn den Freibetrag übersteigt, greift die Verrechnungssteuer. Die ESTV beziffert sie auf 35 Prozent des steuerbaren Anteils. Die Erhebung läuft nicht über die Steuererklärung der Spielenden, sondern direkt bei der Auszahlung: Swisslos zieht die 35 Prozent vom steuerbaren Anteil ab und stellt für diesen Teil einen Verrechnungssteuerausweis aus.

Ein einzelner Gewinn von CHF 1’050’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000: 50’000 Franken sind steuerbar, davon 35 Prozent = 17’500 Franken Verrechnungssteuer, die Swisslos direkt abführt. Die Spielenden erhalten 1’050’000 minus 17’500 = CHF 1’032’500 ausgezahlt und den Verrechnungssteuerausweis über 17’500 Franken. Diesen Betrag holen sie sich zurück, indem sie den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren und einen Rückerstattungsantrag stellen — die Verrechnungssteuer lässt sich nach der Thurgauer Steuerpraxis nicht einfach vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückverhältnis.

Die Mechanik ist ungewohnt für Spielende, die mit ausländischen Buchmachern zu tun haben: bei einem bewilligten Schweizer Anbieter wird die Verrechnungssteuer direkt abgezogen und später zurückgeholt, bei ausländischen Anbietern fehlt dieser automatische Mechanismus und der gesamte Gewinn wird je nach Kanton in der Steuererklärung deklariert.

Wer überhaupt Verrechnungssteuer zahlt

Die Verrechnungssteuer fällt nur an, wenn der Gewinn aus einem Geldspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS) stammt. Gewinne aus ausländischen Geldspielen sind nach der ESTV ausdrücklich nicht verrechnungssteuerpflichtig, weil sie nicht unter das BGS fallen. Gewinne aus unbewilligten oder illegalen Spielen unterliegen dagegen ebenfalls der Verrechnungssteuer — wer bei einem blockierten Anbieter spielt, kann also durchaus mit einer ESTV-Meldung rechnen, ohne den automatischen Abzug eines Schweizer Veranstalters.

Einsatzabzug: was die Wettenden vom steuerbaren Gewinn abziehen dürfen

Wer einen steuerbaren Gewinn verzeichnet, fragt zu Recht, was vom Einsatz übrig bleibt. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 Prozent des Gewinns abgezogen werden, höchstens aber CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und CHF 5’300 für 2024 (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Höchstbetrag wird jährlich angepasst; für 2025 beziffert die Thurgauer Steuerpraxis den Abzug bei der direkten Bundessteuer auf höchstens CHF 5’400.

Für die Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau eine Pauschale von 5 Prozent je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Wer also im Thurgau einen steueren Gewinn von 1’200’000 Franken verzeichnet, kann bei der direkten Bundessteuer 5 Prozent von 129’000 Franken = CHF 6’450 abziehen, aber plafoniert auf den Höchstbetrag von CHF 5’400 (2025). Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind es 5 Prozent von 129’000 Franken = CHF 6’450, plafoniert auf CHF 5’000.

Der Einsatzabzug greift erst, wenn überhaupt etwas zu versteuern ist. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat keinen Aufwand mit dem Abzug — er fällt gar nicht an. Der Mechanismus kostet die Spielenden also nur dann etwas, wenn der Freibetrag überschritten ist, und die Frage «wie viel Einsatz?» stellen sich Gewinnerinnen und Leser erst ab einer Grössenordnung, in der Freibetrag und Verrechnungssteuer ohnehin im Vordergrund stehen.

Rechtslage: warum die Bewilligung über die Steuerfrage entscheidet

Die Schweiz lässt Sportwetten nur durch zwei Veranstalterinnen zu. Das ist die Konsequenz der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) und des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019): Online-Sportwetten sind ein Grossspiel (Art. 3 lit. c und e BGS), brauchen eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS) und werden von der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) beaufsichtigt, nicht von der ESBK, die nur Casinos überwacht.

Bewilligt sind nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto bei einem der beiden ist nur mit Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet möglich.

Für die Besteuerung folgt daraus: Gewinne aus bewilligten Schweizer Sportwetten fallen unter das BGS, sind bis zum Freibetrag steuerfrei und lösen oberhalb des Freibetrags die Verrechnungssteuer aus. Bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung greift das BGS nicht, und die Steuerfrage richtet sich nach kantonalem Recht — die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen.

Was bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung passiert

Die Liste ausländischer Anbieter, die Schweizer Spielerinnen und Spieler über Suchzeiten finden, ist lang: Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet, Fezbet. Keiner dieser Anbieter hat eine Schweizer Bewilligung — die BGS kennt keine Anerkennung ausländischer Lizenzen aus Curaçao, Malta, Deutschland oder anderen Jurisdiktionen (Art. 4 BGS: «gilt nur in der Schweiz»).

Die Konsequenzen folgen mehreren Spuren gleichzeitig:

Die ehrliche Lesart: bewilligt heisst unter staatlicher Aufsicht (Gespa) und an das nationale Sperrregister angeschlossen, allerdings ohne Einlagengarantie oder Auszahlungsgarantie mit den im Abschnitt «Rechtslage: warum die Bewilligung über die Steuerfrage entscheidet» aufgeführten Einschränkungen (nur zwei Veranstalterinnen, geschlossene Sport- und Marktliste, Wohnsitzpflicht, Identitätsprüfung). Ohne Bewilligung heisst: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Ausschlussregister, keine Schweizer Rekursstelle, ausländische Gewinne nach kantonalem Recht steuerbar. Keine der beiden Seiten ist «die sichere Wahl» von vornherein.

Spielerschutz: was auch bei einem hohen Gewinn gilt

Ein Gewinn über dem Freibetrag ändert nichts an den Schutzregeln, die unabhängig von der Gewinnhöhe gelten. Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen — die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage setzen. Die Online-Registrierung verlangt mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet und keine bestehende Spielsperre; jede Person darf sich nur einmal registrieren.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Die Spielsperre lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst setzen, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Aufhebung einer freiwilligen Spielsperre ist frühestens nach drei Monaten möglich (Art. 84 VGS), unter Einbezug einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 Prozent des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags — 2025 waren das CHF 3’863’790. Mittel, die in die Prävention fliessen, nicht in die Versteuerung der Spielenden. Für Spielerinnen und Spieler mit einem grossen Treffer bleibt der Handel trotzdem derselbe: Verlustlimiten werden nicht automatisch angepasst, eine hohe Auszahlung führt nicht zur Aufhebung der Spielsperre. Wer sich vor dem Gewinn gegen weiteres Spielen entschieden hat, bleibt ausgeschlossen.

Eine nüchterne Bemerkung am Rand: Die Gespa hat 2025 Testkäufe an Verkaufsstellen durchgeführt und in 47.5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft. Wer den Spielerschutz in der Schweiz bewertet, sollte diese Zahl im Kopf behalten — sie betrifft Verkaufsstellen, nicht die Online-Teilnahme mit Identitätsprüfung, aber sie relativiert jedes rosige Bild der Branche.

Berechnung: was eine typische Wette unter dem Freibetrag bedeutet

Die Steuerfrage stellt sich erst, wenn ein Gewinn den Freibetrag übersteigt. Für die grosse Mehrheit der Spielenden trifft das nie zu. Eine Beispielrechnung zeigt die Grössenordnung:

Einsatz: CHF 100. Quote: 2.00 (eine angenommene, nicht eine notierte Quote). Der Gewinn entspricht Einsatz × (Quote − 1) = CHF 100 × 1.00 = CHF 100. Insgesamt erhält die Spielende CHF 200 (Einsatz plus Gewinn), der Nettogewinn beträgt CHF 100. Bei einem Freibetrag von CHF 1’071’000 (2026) liegt dieser Gewinn um das Zehntausendfache unter der Schwelle: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer, kein Einsatzabzug nötig.

Ein zweites Beispiel mit einem sehr viel höheren Gewinn: ein einzelner Gewinn von CHF 1’500’000. Vom Freibetrag 1’071’000 abgezogen bleiben CHF 429’000 steuerbarer Anteil. Davon zieht Swisslos 35 Prozent Verrechnungssteuer = CHF 150’150 direkt ab. Die Spielenden erhalten 1’500’000 minus 150’150 = CHF 1’349’850 ausgezahlt. Zusätzlich können sie beim steuerbaren Anteil von der direkten Bundessteuer 5 Prozent, höchstens CHF 5’400, als Einsatzabzug geltend machen — bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau 5 Prozent, höchstens CHF 5’000. Die verrechnungssteuerpflichtigen 429’000 Franken werden in der Steuererklärung deklariert und die 150’150 Franken Verrechnungssteuer werden zurückverhältnis.

Die Bandbreite der Steuerfolgen ist also: nichts, wenn der einzelne Gewinn unter dem Freibetrag bleibt; ein direkter Abzug von 35 Prozent auf den darüber liegenden Anteil und eine Rückverhältnis über die Steuererklärung, wenn er darüber liegt. Beide Seiten haben ihre Bedingungen, beide Seiten haben ihre Form.

Anbieter im Vergleich: bewilligt in der Schweiz, ohne Schweizer Bewilligung im Ausland

Die folgende Übersicht zeigt die zwei bewilligten Schweizer Veranstalterinnen sowie die ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, die in der Vergleichsdiskussion regelmässig auftauchen. Die Spalte zur Bewilligung folgt der oben dargestellten Rechtslage: bewilligt in der Schweiz sind nur Swisslos und Loterie Romande, alles andere ist ohne Schweizer Bewilligung.

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalterin / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel; Aufsicht Gespa
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande), Lausanne; Aufsicht Gespa
Sportaza ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Roobet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BC.Game ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetFury ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Cloudbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Fezbet ohne Schweizer Bewilligung Lizenz als ausgewiesen: nicht festgestellt; keine Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die Spalten der Tabelle sind absichtlich knapp: der entscheidende Unterschied liegt in der ersten Spalte, alles andere ist Folge. Anbieter ohne Schweizer Bewilligung können eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder einem anderen Land vorweisen — keine davon hat in der Schweiz Wirkung.

Swisslos Sporttip

Swisslos ist die interkantonale Landeslotterie-Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die IKV 2020. Das Sportwetten-Produkt heisst Sporttip und ist in 19 Deutschschweizer Kantonen, im Tessin und im Fürstentum Liechtenstein verfügbar. Der Reingewinn 2025 betrug CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette.

Für die Steuerfrage folgt daraus: Sporttip-Gewinne fallen unter das BGS, sind bis zum Freibetrag steuerfrei und lösen darüber die Verrechnungssteuer aus. Swisslos zieht die 35 Prozent direkt ab und stellt den Verrechnungssteuerausweis aus. Wer in einem Deutschschweizer Kanton, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt, kann ein Konto eröffnen und an Sporttip teilnehmen; wer in der Westschweiz wohnt, nicht.

Verdikt: Wer in den 19 Deutschschweizer Kantonen, im Tessin oder in Liechtenstein wohnt und sein Spiel dort abwickeln will, hat mit Sporttip die einzige bewilligte Option im eigenen Vertragsgebiet — den entsprechenden Schutzraum, die identitätsgeprüfte Anmeldung und den automatischen Verrechnungssteuerabzug inklusive. Die Konsequenz liegt nicht in der Quote, sondern in der Bewilligung.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande ist die Veranstalterin für die Westschweiz, mit Sitz in Lausanne und 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitenden. Das Sportwetten-Produkt heisst Jouez Sport und bedient die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. An der Loterie Romande zeigt sich die Logik der interkantonalen Aufteilung: die Westschweiz hat ihre eigene Veranstalterin, die Deutschschweiz hat ihre eigene.

Die Steuerfrage beantwortet sich identisch zu Sporttip: Jouez Sport-Gewinne sind bis zum Freibetrag steuerfrei, darüber greift die Verrechnungssteuer, die durch die Loterie Romande direkt abgezogen wird. Die kantonale Vielfalt der Freibeträge (siehe oben) trifft Jouez-Spielende genauso wie Sporttip-Spielende, je nach Wohnsitzkanton.

Verdikt: Wer in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnt, hat mit Jouez Sport die einzige bewilligte Option im eigenen Vertragsgebiet — die gleiche Konsequenz wie bei Sporttip, nur in der Westschweiz.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Sportaza, DirectionBet, Roobet, BC.Game, BetFury, Cloudbet, IviBet und Fezbet haben keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Wirkung, das BGS kennt keine Anerkennung ausländischer Bewilligungen (Art. 4 BGS). Die Konsequenzen sind oben dargestellt aufgeführt, sie gelten für alle acht Anbieter gleichermassen: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Ausschlussregister, keine Schweizer Rekursstelle, Domains auf der Gespa-Sperrliste.

Aus Sicht der Steuerfrage entscheidet der Wohnsitzkanton, nicht der Anbieter: die Thurgauer Steuerpraxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbar, andere Kantone können grosszügiger sein — die ESTV verweist für die Frage der Einkommensbesteuerung auf die kantonalen Steuerverwaltungen. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, sollte den Wohnsitzkanton fragen, nicht den Anbieter.

Verdikt: Diese Anbieter sind kein Ersatz für die bewilligten Schweizer Veranstalterinnen, sondern ein anderer Markt mit anderen Regeln. Wer dorthin geht, geht bewusst in eine Umgebung ohne Schweizer Schutzmechanismus. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der Markttiefe ab, die ein bewilligter Anbieter nicht bietet — und davon, ob der Wohnsitzkanton den Gewinn voll versteuert.

Was eine Sportwette bei den bewilligten Anbietern kostet

Beide bewilligten Schweizer Veranstalterinnen haben keine Wettsteuer auf den Einsatz. Das ist ein wichtiger Punkt: Wer mit einer «Wettsteuer von 5 Prozent» rechnet, weil er deutsche oder österreichische Vergleichsmärkte kennt, sucht in der Schweiz vergebens danach. Der Schweizer Markt besteuert nicht den Einsatz, sondern den Gewinn oberhalb des Freibetrags. Der Mechanismus ist umgekehrt: wer wenig gewinnt, zahlt nichts; wer viel gewinnt, zahlt nur auf den Teil über dem Freibetrag.

Die einzige «gebührente», die direkt aus dem Spielbetrieb fliesst, ist die Spielsuchtabgabe der Veranstalterinnen (0.5 Prozent des Bruttospielertrags), die in die Prävention fliesst, nicht in die Versteuerung der Spielenden. Diese Abgabe ist Teil der Geschäftstätigkeit, nicht des Wettpreises — sie schmälert weder die Quote noch den Gewinn der Spielenden.

Was die Spielenden tatsächlich kostet, ist der Gewinn, den sie nicht realisieren: die Marge des Buchmachers, also der Anteil jeder Wette, der nicht als Auszahlung zurückfliesst. Wie hoch diese Marge bei Sporttip und Jouez Sport ausfällt, hängt vom Markt und vom Zeitpunkt ab; die ESTV und die Gespa publizieren keine Marge pro Markt, das ist Operatorsache. Wer auf eine tiefe Marge achtet, vergleicht die Quoten, die nicht durch die Steuer, sondern durch das Wettprogramm und die Marktbewertung bestimmt werden.

Häufige Fragen zur Steuerfreiheit von Sportwettgewinnen

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Ja, bis zum Freibetrag. Für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer gilt 2026 ein Freibetrag von CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn aus Grossspielen (Art. 24 Bst. ibis DBG). Wer darunter bleibt, zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Die Staats- und Gemeindesteuern richten sich nach dem kantonalen Freibetrag und können früher greifen.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der bundesrechtliche Freibetrag für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer wird jährlich an die Teuerung angepasst: CHF 1’000’000 (2019–2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’070’400 (2025) und CHF 1’071’000 ab 1.1.2026. Die Kantone legen eigene Freibeträge für die Staats- und Gemeindesteuern fest. Die ESTV-Übersicht für 2024 weist Werte zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 aus. Der Mechanismus: Bundesrecht und kantonales Recht bestehen nebeneinander, der tiefere Freibetrag ist im konkreten Fall relevant.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Der Teil über dem Freibetrag ist steuerbar. Die Veranstalterin (Swisslos oder Loterie Romande) zieht 35 Prozent Verrechnungssteuer direkt bei der Auszahlung ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die Spielenden deklarieren den Gewinn in der Steuererklärung und beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer; die Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückverhältnis. Beispiel: bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und Freibetrag CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, davon CHF 17’500 Verrechnungssteuer, die später zurückverhältnis wird.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nicht zwingend. Ausländische Gewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer, weil sie nicht unter das BGS fallen. Für die Einkommenssteuer richtet sich die Behandlung nach dem Wohnsitzkanton. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Andere Kantone können grosszügiger sein — verbindlich ist nur die Auskunft der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Aus Sicht der Spielenden heisst das: Freibetrag und Verrechnungssteuerabzug entfallen, die Steuerfrage wird kantonal entschieden.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Die Schweiz besteuert nicht den Einsatz, sondern den Gewinn oberhalb des Freibetrags. Wer aus dem deutschen oder österreichischen Markt eine Wettsteuer auf den Einsatz kennt, sucht sie in der Schweiz vergebens. Der Mechanismus ist umgekehrt: kleine Gewinne sind steuerfrei, grosse Gewinne werden über dem Freibetrag erfasst. Die Spielsuchtabgabe der Veranstalterinnen (0.5 Prozent des Bruttospielertrags) fliesst in die Prävention, nicht in die Versteuerung der Spielenden und schmälert weder Quote noch Gewinn.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, in Grenzen. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 Prozent des Gewinns, höchstens CHF 5’300 für die Steuerperiode 2024 und höchstens CHF 5’400 für 2025, abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Der Höchstbetrag gilt pro Jahr und ist gedeckelt durch die im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Der Einsatzabzug greift erst, wenn der Freibetrag überschritten ist; wer unter dem Freibetrag bleibt, hat keinen Aufwand damit. Bei den Staats- und Gemeindesteuern regelt es das kantonale Steuerrecht — im Kanton Thurgau sind es pauschal 5 Prozent, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Inhalt erstellt vom Team «gratiswetteinfo»